Schlussrechnung

Dieser Artikel erläutert die Schlussrechnung im Rechnungswesen. Zur Schlussrechnung in der Mathematik siehe Dreisatz. Siehe auch: Endabrechnung.
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Eine Schlussrechnung ist eine Rechnung, mit der eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung unter Einbeziehung von vorläufigen Rechnungen (Abschlagsrechnungen oder ähnlichem) vorgenommen wird. Der Sprachgebrauch ist jedoch nicht einheitlich; so spricht das Umsatzsteuergesetz insoweit von Endrechnung (vgl. § 14 Abs. 5 UStG).

Der Begriff Schlussrechnung wird häufig benutzt bei Werkverträgen und insbesondere Bauverträgen. Bei Bauverträgen treffen die Vertragsparteien häufig besondere Vereinbarungen, z. B. durch Einbeziehung von § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 VOB/B.

Teilschlussrechnung

Als Teilschlussrechnung bezeichnet man eine Schlussrechnung für einen abgrenzbaren Teil der Sachleistung. Sie steht somit im Gegensatz zur Abschlagsrechnung nicht unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung.

Schlusszahlung

Die Schlusszahlung ist die auf die Schlussrechnung folgende Zahlung. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schlusszahlung Nachforderungen ausschließt (vgl. z. B. § 16 Abs. 3 VOB/B).

Literatur

  • Horst Locher: Das private Baurecht. Rdnr. 331–346. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-48523-5.
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